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Vereins-Statuten

Verein Balger Natur

Bereinigt an der Gründungsversammlung vom 18.11.1994
/ Letzte Änderung an der Hauptversammlung vom 26.10.2012

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Verein Balger Natur“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Balgach und besteht auf unbestimmt Dauer.

Art. 3
Der Verein hat zum Zweck, allein und in Verbindung mit anderen gleichgesinnten Organisationen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes zu wirken.

Art. 4
Der Verein erfüllt seinen Zweck auf folgenden Wegen:
  1. Erhaltung und Förderung der Lebensräume freilebender Pflanzen und Tiere
  2. Praktische Naturschutzarbeit
  3. Information und Sensibilisierung der Oeffentlichkeit.
  4. Informationsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen
  5. Einflussnahme bei behördlichen Planungen

Art. 5
Das Rechnungsjahr dauert vom 1.September bis 31.August.


II. Mitgliedschaft

Art. 6
Mitglieder sind:
  1. Einzelpersonen
  2. Familien
  3. Kollektivmitglieder (Firmen, Verbände Kooperationen usw.)

Mitglied wird, wer den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt und den von der Hauptversammlung festgelegten Jahresbeitrag bezahlt hat.

Art. 7
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung( Kollektivmitglieder). Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Rechnungsjahres erfolgen.

Art. 8
Mitglieder ,die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in grober Weise gegen den Zweck oder die Ziele des Vereins verstossen können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 9
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.


III. Organisation

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle

Art. 11
Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wird. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute im zweiten das relative Mehr.

Art. 12
Der Verein hält jährlich bis zum 30. November eine ordentliche Hauptversammlung ab. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Abnahme des Jahresberichts
  2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge und des Jahresbudgets
  4. Turnusgemässe Wahl des Präsidiums des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle
  5. Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  6. Beschlussfassung über die Revision der Statuten wobei es der Zustimmung von 3/4 an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder bedarf

Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und setzt sich aus dem Präsidium und den übrigen Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Präsidium und Vorstand werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ebenfalls für zwei Jahre wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisorlnnen, welche die Buchführung, die Jahresrechnung, die Einhaltung der Kompetenzen und die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse prüfen und der Hauptversammlung schriftlich Berichte erstatten. Für Präsidium, Vorstand und Revisionsstelle ist Wiederwahl möglich.

Art. l4
Der Vorstand bildet die oberste Leitung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind.
  2. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
  3. Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere kann er zur Wahrung des Vereinszweckes von den gesetzlichen Mitteln (wie z.B. Einsprachen) Gebrauch machen.
  4. Einberufung der Hauptversammlung
  5. Organisation und Leitung aller dem Vereinszweck dienenden Anlässe und Aktionen
  6. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift eines Präsidiumsmitglieds sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes
  7. Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt für einmalige und ausserordentliche Geschäfte Fr. 3’000.00 pro Jahr.

Art. 15
Die Hauptversammlung wird durch das Präsidium schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen im voraus und unter Beilage einer Traktandenliste einberufen.

Art. 16
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 17
Der Verein bestreitet seine finanziellen Verpflichtungen durch Mitgliederbeiträge. Die Mitgliederbeiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft geschuldet. Weitere Mittel beschafft sich der Verein insbesondere durch Gönnerbeiträge, Schenkungen und Vergabungen.


IV. Schlussbestimmungen

Art. 18
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Das Vermögen fällt einer gleichgesinnten Organisation nach Vorschlag des Vorstandes zu.

Art. 19
Gerichtsstand des Vereins ist Balgach.


Balgach, 04. Oktober 2012